§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erfolgt die Erklärung bis zum 30. November eines Kalenderjahres, endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember desselben Jahres.

  2. Bei Mitgliedern, die bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft kündigen, endet die Mitgliedschaft zum 30.04. des Folgejahres, wenn sie für die Teilnahme an Wettspielen beim zuständigen Verband gemeldet wurden. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig berechnet.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Beim Eintreten des Todesfalls endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.