§ 8 - Umwandlung der Art der Mitgliedschaft

Die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft ist zum 31. Dezember eines Jahres möglich; die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. In beiden Fällen ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.