§ 7 - Ordnungsbestimmungen

Der Vorstand kann von sich aus oder auf schriftlichen Antrag nach Anhörung des Betroffenen folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:

  1. Verwarnung
  2. Schriftlicher Verweis
  3. Spielverbot bei Turnieren
  4. Ein Verbot der Benutzung der Sportanlagen (allgemeines Spielverbot)
  5. Ein Betretungsverbot der Vereinsanlagen (Anlagenverbot).

Antragsgründe sind:

  1. Unsportliches, unkameradschaftliches oder vereinsschädigendes Verhalten.
  2. Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags oder anderer Rechnungsbeträge, zu dessen Zahlung das Mitglied verpflichtet ist.
  3. Verstoß gegen diese Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und sonstiger Vereinsordnungen.

Der Bescheid ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Vorstand kann die Maßnahme aufheben, sobald die Voraussetzungen, die zur Verhängung geführt haben, weggefallen sind. Der Ausschluss aus dem Verein bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.