§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

  2. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen und insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  3. Jedes Mitglied kann für die Beschädigungen des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

  4. Aktive Mitglieder, außer Vorstandsmitglieder, haben jährlich Arbeitsleistungen zwecks Instandsetzung bzw. Erhaltung der Vereinsliegenschaften innerhalb eines vom Vorstand rechtzeitig bekanntzugebenden Zeitraums zu erbringen. Umfang der Leistung sowie Höhe eines ersatzweise zu entrichtenden Betrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.