§ 15 - Revisoren

Von der Mitgliederversammlung werden, mit jeweils einem Jahr Abstand, zwei Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Revisors ist mit Karenzzeit von zwei Jahren möglich.

Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten. Ist die Rechnung für richtig befunden, so muss die ordentliche Mitgliederversammlung den Kassenwart für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung erteilen. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu informieren, die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.