§ 13 - Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

  2. Der Vorstand besteht weiterhin aus:

    1. dem Sportwart

    2. dem Jugendwart

    3. dem Schriftführer

    4. dem Platz- und Gerätewart

    5. dem Pressewart

    Sollte eines dieser Ämter nicht besetzt werden können, sind die anstehenden Aufgaben von anderen Mitgliedern des Vorstandes zu übernehmen.

  3. Mit Ausnahme des Jugendwarts werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.

  4. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte die Mitgliederversammlung den Jugendwart nicht bestätigen, muss zeitnah ein neuer Jugendwart gewählt werden. Bis zur Neuwahl bleibt der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart im Amt.

  5. Für jedes Vorstandsamt, mit Ausnahme des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes, kann ein Stellvertreter gewählt werden. Dieser übernimmt die Aufgaben des Amtes bei Abwesenheit des Amtsinhabers und unterstützt den Amtsinhaber bei der Wahrung des Amtes. Die Stellvertreter gehören dem Vorstand an.

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

    a) In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:

    (1) Der Vorsitzende
    (2) Der Kassenwart
    (3) Der Platzwart
    (4) Der Pressewart

    b) In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:

    (1) Der stellvertretende Vorsitzende
    (2) Der Sportwart
    (3) Der Schriftführer

    Die Stellvertretenden werden im jeweiligen zweiten Jahr gewählt.
    Jedes dieser Vorstandsmitglieder wird einzeln in offener Abstimmung gewählt. Die einfache Mehrheit entscheidet.

  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder, volljährig und ehrenamtlich tätig sein.

  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des ihn jeweils Vertretenden den Ausschlag.

  5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen. Außerdem ist er berechtigt, Mitglieder mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen. Diese gehören einem erweiterten Vorstand an, haben aber kein Stimmrecht.

  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere ist er zuständig für:

    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

    2. Die Bewilligung der Ausgaben.

    3. Die Vergabe der Freiluft- und Hallenplätze, deren Nutzung und Preise für die Nutzung.

    4. Die Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern und Erlass von Ordnungsmaßnahmen.

    5. Die Leitung sämtlicher Veranstaltungen des Vereines.

    6. Alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereines berührt werden.

    7. Die Aufsicht über die Vereinsanlage.

  7. Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung im neuen Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom Vorstand unterschrieben sein. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.

  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter, sofern ein gewählter Stellvertreter nicht zur Verfügung steht. Der Stellvertreter ist innerhalb des Vorstands stimmberechtigt.

  9. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.