§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zur Eröffnung der Sommersaison des neuen Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es innerhalb von 14 Tagen tun, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies bei ihm schriftlich beantragen.

  3. Die Einberufung der Versammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher nebst der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, auch per E-Mail, an alle Mitglieder erfolgen.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  6. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden aktiven und passiven Mitglieder, nicht aber Jugendliche unter 16 Jahren.

  1. Auf Mitgliederversammlungen kann nur über solche Anträge abgestimmt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich, auch per E-Mail, vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einfacher Mehrheit anerkennt.

  2. Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vorher mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, alle anderen Beschlüsse eine einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen sofern kein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

  5. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  6. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

    2. Wahl des Vorstandes und der Revisoren, ausgenommen die des Jugendwartes und seiner Vertreter.

    3. Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes und seiner Vertreter.

    4. Satzungsänderungen.

    5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr.

    6. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

    7. Wahl der beiden Revisoren