§ 17 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung der Mehrheit von vier-fünftel aller aktiven und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Heide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports oder der Jugendpflege zu verwenden hat.